Zeltlagerordnung für das 14. Regionszeltlager der Regionsjugendfeuerwehr Hannover e.V.
vom 03. Juli bis 12. Juli 2026 in Neustadt am Rübenberge
Stand: 01.03.2026
Wichtiges zu Beginn (in leichter Sprache)
Das Zeltlager ist eine Veranstaltung für Jugendliche. Im Zeltlager geht es um Gemeinschaft. Alle sollen sich wohlfühlen. Im Zeltlager soll es auch sicher sein.
Darum gibt es Regeln. Die Regeln gelten für alle. Das heißt: für Kinder und Jugendliche,
Betreuer und Betreuerinnen und auch für Gäste. Es ist daher wichtig, dass du alle Regeln
liest und verstehst. Du musst Dich an die Regen halten. Dann haben alle ein schönes Zeltlager.
Die Zeltlagerleitung kann Regeln durchsetzen. Bei Verstößen kannst du ausgeschlossen
werden. Dann musst du abreisen.
Diese vereinfachte Einleitung in leichter Sprache nach DIN SPEC 33429 hilft Menschen mit Lernschwierigkeiten, geringer Lesekompetenz oder neurodiversen Herausforderungen.
1. Allgemeines
1.1.
Das Zeltlager wird im Sinne des „alten“ Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG), des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), des Jugendförderungsgesetzes (JFG) und des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr als Jugendmaßnahme durchgeführt.
Es dient vor allem der Bildung, der Erziehung, dem gegenseitigen Kennenlernen und der Förderung der Kameradschaft der Kinder- und Jugendfeuerwehren.
1.2.
Wo sich junge Menschen zusammenfinden, bedürfen sie eines Freiraumes. Dennoch sind bestimmte Ordnungsgrundsätze unerlässlich, um gerade diesen Freiraum jedem Einzelnen zu
erhalten.
Diesem Ziel dient die Zeltlagerordnung, die für alle Zeltlagerteilnehmer:innen verbindlich ist.
Sie kann und soll nur das Notwendigste regeln, um einen ungefährdeten und sinnvollen Ablauf des Zeltlagerprogramms zu ermöglichen.
Es ist deshalb erforderlich, dass alle Zeltlagerteilnehmer:innen ihre Interessen in Toleranz und
gegenseitiger Achtung aufeinander abstimmen und sich ergebene Probleme in Güte regeln.
Die Zeltlagerordnung gilt ausnahmslos auch für Gäste des Zeltlagers.
2. Organisatorischer Ablauf
2.1.
Die Zelte können voraussichtlich am Donnerstag (02.07.2026) ab 17 Uhr, Freitag (03.07.2026)
bis 15 Uhr sowie am Sonntag (05.07.2026) zwischen 12 und 16 Uhr aufgebaut werden (in Absprache mit der Zeltlagerleitung auch vorzeitig möglich).
Jede Kinder-/Jugendfeuerwehr hat ihre angemeldeten Zelte auf dem ihr zugewiesenen (und
vor Beginn des Zeltlagers festgelegten) Platz aufzubauen.
Die Zelte sind vollständig zu verankern.
2.2.
Die Bekanntgabe des Zeltplatzes erfolgt in der Zeltlagerleitung.
2.3.
Den Anweisungen der Zeltlagerleitung und ihren beauftragten Personen (Bürgermeister:innen, Brandmeister:innen vom Dienst, …) ist während des Zeltlagers von allen Zeltlagerteilnehmern und -teilnehmerinnen sowie Gästen Folge zu leisten.
2.4.
Die Anmeldung für das Regionszeltlager hat für die Kinderfeuerwehr am Freitag (03.07.2026)
und für die Jugendfeuerwehr am Sonntag (05.07.2026) bis jeweils 16:30 Uhr bei der Zeltlagerleitung zu erfolgen.
Bei der Anmeldung erfolgt auch die Ausgabe der Zeltlagerausweise in Form von Armbändern.
2.5.
Tagesgäste müssen das Zeltlager spätestens um 23 Uhr verlassen. Ausnahmen gestattet bei
berechtigten Anliegen der Zeltlagerleiter.
2.6.
Die Zeltlagerteilnehmer:innen werden täglich um 7 Uhr geweckt, so dass vor dem Frühstück
genügend Zeit zum Waschen bleibt. Außerdem verbleibt noch Zeit, die Zelte in Ordnung zu
bringen und den Platz vor den Zelten aufzuräumen (siehe → Punkt 3.3).
2.7.
Die Ausgabe der Verpflegung erfolgt grundsätzlich gestaffelt ab folgenden Zeiten:
Frühstück 8 Uhr
Mittagessen 12 Uhr
Abendbrot 18 Uhr
(Änderungen werden rechtzeitig bekannt gegeben)
Während der Einnahme der Verpflegung im Großzelt ist eine angemessene Kleidung, d.h. insbesondere Oberbekleidung, zu tragen.
Jede Kinder-/Jugendfeuerwehr ist von einem/einer Kinder-/Jugendfeuerwehrwart:in oder Betreuer:in zu begleiten.
Er/Sie ist dafür verantwortlich, dass nach jeder Mahlzeit der Essenplatz der Gruppe gesäubert, die Essenabfälle und -reste in die dafür vorgesehenen Behälter geschüttet sowie das Essgeschirr (Besteck, Teller, Becher) in den dafür vorgesehenen Anlagen gereinigt werden.
Eigenes Essgeschirr ist für die Zeltlagerteilnehmer:innen selbst mitzubringen!
2.8.
Von 13 Uhr bis 14 Uhr ist Mittagsruhe. Während dieser Zeit haben körperlich anstrengende
Spiele und Lärmbelästigungen zu unterbleiben.
2.9.
Die Zeltlagerteilnehmer:innen haben sich ab 22:30 Uhr in oder vor ihrem Zelt aufzuhalten. Die
Zeltlagerruhe beginnt um 23 Uhr und endet mit dem Wecken. In dieser Zeit dürfen die Zeltlagerteilnehmer:innen in keiner Weise gestört werden.
2.10.
Jegliche Unfälle sind sofort dem Sanitätsdienst zu melden. Dieser unterrichtet unverzüglich
die Zeltlagerleitung.
2.11.
Wir stellen eine elektrische Ladeinfrastruktur für Mobiltelefone oder Powerbanks zur Verfügung. An insgesamt drei Punkten im Zeltlager werden dafür Ladestationen aufgestellt.
Die Schlüssel der Ladeschränke verwalten die jeweiligen Kinder- bzw. Jugendfeuerwehrwart:innen. Die Verfügbarkeit kann leider nicht garantiert werden.
3. Allgemeine Hinweise
3.1.
Das Zeltlagergelände darf grundsätzlich nur durch den Haupteingang betreten werden.
Jugendfeuerwehrmitglieder, die das Zeltlager allein oder in kleinen Gruppen verlassen, haben
sich bei ihrem/ihrer Jugendfeuerwehrwart:in oder Betreuer:in ab- und bei ihrer Rückkehr wieder anzumelden.
3.2.
Die Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen sind so zu hinterlassen, wie man sie selbst vorzufinden wünscht. Im Interesse des Wohlbefindens und der Gesundheit aller Zeltlagerteilnehmer:innen ist es auch bei Nacht untersagt, die Notdurft inner- oder außerhalb des Zeltlagergeländes im Freien zu verrichten.
3.3.
Für die Sauberkeit sind die Zeltlagerteilnehmer:innen selbst verantwortlich. Dabei ist auf Folgendes zu achten:
- Die Zelte sind jeden Morgen zu lüften und zu reinigen.
- Leere Pfandflaschen und -behälter sind zurückzugeben.
- Einwegflaschen und sonstiger Müll sind in die dafür bereitstehenden Behälter (getrennte Müllentsorgung) zu bringen.
- Das Zeltlagergelände ist von Glassplittern und anderen scharfen Gegenständen freizuhalten.
3.4.
Die auf dem Zeltlagergelände gefundenen Gegenstände sind von dem/der Finder:in bei der
Zeltlagerleitung abzugeben. Sie sind von dem/der Verlierer:in umgehend abzuholen.
3.5.
Alle Zeltlagerteilnehmer:innen haben grundsätzlich ständig Schuhwerk zu tragen.
Das Tragen von Kleidung mit extremistischen Aufschriften und Symbolen ist nicht gestattet.
Der Besitz von Waffen (einschließlich entsprechender Messer) oder entsprechender Attrappen ist im Zeltlager strengstens untersagt. Sie werden eingezogen und fachgerecht entsorgt.
Entstehende Kosten werden dem Besitzer in Rechnung gestellt.
3.6.
Das Rauchen, das Abstellen feuergefährlicher Flüssigkeiten sowie das Aufstellen gasbetriebener Kühlschränke, Campinglampen usw. ist aus Sicherheitsgründen in den Unterkunftszelten nicht gestattet.
Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
3.7.
Die Zeltlagerteilnehmer:innen haben die Zeltlagerausweise und Armbänder ständig bei sich
zu tragen und auf Verlangen des/der Zeltlagerleitung oder der Zeltlagerwache vorzuzeigen
(u. a. bei der Essenausgabe).
3.8.
Die teilnehmenden Kinder-/Jugendfeuerwehren haben auf Nachfrage der Zeltlagerleitung einen oder mehrere Wachdienste zu besetzen. Beim Zeltlager der Kinderfeuerwehren wird das Wachpersonal ausschließlich durch Erwachsene gestellt.
3.9.
Sollte es zu einem Regelverstoß gegen die Zeltordnung (insbesondere gegen die Nachtruhe
oder Alkoholmissbrauch) werden i.d.R. folgende Maßnahmen durchgeführt:
- Stufe 1 – mündliche Ermahnung durch die Lagerwache (oder höher)
- Stufe 2 – 1. Verwarnung, ausgesprochen durch den Bürgermeister (oder höher)
- Stufe 3 – 2. Verwarnung durch den Bürgermeister & Aussprache am Folgetag mit der Lagerleitung
- Stufe 4 – letzte Verwarnung durch Bürgermeister/Lagerleitung & am Folgetag Eskalationsgespräch mit verantwortlicher Person im Zeltlager, zuständiger Ortbrandmeisterin (oder zuständigem Ortbrandmeister) und Lagerleitung
- Stufe 5 – Verweis des betroffenen Personenkreises aus dem Zeltlager. Bei Unterschreitung der notwendigen Betreuendenanzahl hat der/die zuständige:r Ortsbrandmeister:in für Ersatz zu sorgen oder die Abreise der gesamten Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr zu organisieren. Die dadurch entstehenden Kosten müssen selbst getragen werden. Eine Erstattung des Zeltlagerbeitrages ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3.10.
Sollte das Zeltlager aufgrund höherer Gewalt abgebrochen werden bzw. nicht stattfinden,
bleibt es der Regionsjugendfeuerwehr Hannover e.V. vorbehalten, den gesamten oder einen
Teil des Teilnahmebeitrages zur Deckung der entstandenen Kosten einzubehalten.
3.11.
Ein Versicherungsschutz für die von den teilnehmenden Kinder- und Jugendfeuerwehren mitgebrachten Gegenstände besteht nicht.
3.12.
Im Rahmen des Zeltlagers werden zu Zwecken der Dokumentation und der Öffentlichkeitsarbeit Fotos und Videos (mit Audioaufnahme) angefertigt. Die Teilnehmenden stimmen zu, dass Aufnahmen im genannten Zusammenhang angefertigt, verwendet und veröffentlicht werden dürfen.
4. Obhut- und Aufsichtspflicht
4.1.
Die Obhut- und Aufsichtspflicht wird von den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Zeltlagerteilnehmer:innen auf den/die Kinder- bzw. Jugendfeuerwehrwart:in oder den/die dafür ausdrücklich bestimmte:n Betreuer:in übertragen.
4.2.
Bei der Belegung der Zelte ist hinsichtlich der Geschlechter den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen.
5. Weisungsrecht der Zeltlagerleitung
5.1.
Die Zeltlagerleitung und deren Mitarbeiter:innen haben in ihrem Aufgabenbereich unmittelbares Weisungsrecht gegenüber jedem/jeder Zeltlagerteilnehmer:in
- zur Wahrung der Zeltlagerordnung
- zur Einhaltung des Hausrechts
- zur Durchführung der vorgesehenen Wettbewerbe und Veranstaltungen
- zur Wahrung vor leiblicher und seelischer Gefährdung der Zeltlagerteilnehmer:innen
- bei Bedrohung des Gesamtwohls des Zeltlagers.
5.2.
Das Hilfspersonal und die für die Zeltlagerordnung und die Zeltlagersicherheit zuständigen Personen sind im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben gegenüber den Zeltlagerteilnehmern bzw. -teilnehmerinnen weisungsbefugt.
5.3.
In Ausübung des Weisungsrechts ist der Zeltlagerleiter befugt, bei Verstoß gegen die Zeltlagerordnung aus disziplinarischen Gründen, Zeltlagerteilnehmer:innen von der Teilnahme am Zeltlager auszuschließen.
Die dadurch entstehenden Kosten müssen selbst getragen werden. Eine Erstattung des Zeltlagerbeitrages ist in diesem Fall ausgeschlossen.
5.4.
Die Eltern von minderjährigen Zeltlagerteilnehmern- bzw. teilnehmerinnen werden von dem/der begleitenden Kinder- bzw. Jugendfeuerwehrwart:in oder dem/der hierfür ausdrücklich bestimmten Betreuer:in vor Beginn des Zeltlagers über die Zeltlagerordnung informiert.
Hannover, den 01.03.2026
Für die Zeltlagerleitung

Michael Homann
Regionsjugendfeuerwehrwart
Regionsjugendfeuerwehr Hannover e.V.

Matthias Düsterwald
stellv. Regionsjugendfeuerwehrwart
Regionsjugendfeuerwehr Hannover e.V.